Krankenkasse: Wie erhalten Sie eine individuelle
Prämienverbilligung?
Jeder Versicherte, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt,
erhält eine individuelle Prämienverbilligung auf die
obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP). Die Voraussetzungen
dafür sowie deren Höhe legen die Kantone fest.
Die Höhe der Prämienverbilligung ist vom Einkommen und
Vermögen und somit von der individuellen wirtschaftlichen
Situation abhängig. Deshalb führt die
Prämienverbilligung zu einer einkommens- und
vermögensabgängigen Prämie in der OKP.
Prämienverbilligung und Bezüger
Je nach Kanton wird die OKP-Prämie direkt oder indirekt
verbilligt:
- Bei der indirekten Prämienverbilligung erfolgt eine
Auszahlung an die Versicherten, oder es erfolgt eine Reduktion der
Steuerrechnung. So in den Kantonen AI, AR, BL, GL, GR, LU, NW, OW,
SH, SZ, TG, UR.
- Bei der direkten Prämienverbilligung erfolgt eine Meldung
an die Krankenversicherer, und diese reduzieren die
Prämienrechnung der berechtigten Versicherten. So in den
Kantonen AG, BE, BS, FR, GE, JU, NE, SG, SO, TI, VD, VS, ZG,
ZH.
- Es gibt auche eine Mischform zwischen der direkten und der
indirekten Variante.
Indirekte Prämienverbilligung
Erfolgt die Auszahlung an die Versicherten, dann geschieht dies in
der Regel zu spät, also nachdem die erste Prämienrechnung
für das betreffende Jahr fällig ist. Das heisst, dass der
Versicherte zu Beginn des Jahres die volle Prämie bezahlen muss,
bis er zu einem späteren Zeitpunkt die Prämienverbilligung
ausbezahlt bekommt. Dies führt zu einer unregelmässigen
Belastung des Budgets des Versicherten und zu Mehrkosten beim
Kanton.
Direkte Prämienverbilligung
Erfolgt die Auszahlung an den Krankenversicherer, dann geschieht
dies in der Regel ebenfalls zu spät. Doch sind die Folgen
für den Versicherten meistens nicht spürbar. Sind der
Krankenkasse die berechtigten Versicherten durch den Kanton gemeldet
worden, schiessen die meisten Kassen die Prämienverbilligung vor
(zB Helsana). So bekommt der berechtigte Versicherte die
Prämienverbilligung, bevor der Kanton die Auszahlung
ausgeführt hat.
Diese Variante sichert den wirklichen Zweck der
Prämienverbilligung, indem sie direkt von der Prämie in
Abzug gebracht wird und somit der Versicherte eine reduzierte
Prämienrechnung bekommt.
Zusatzinfo für den Kanton Bern (direkte Prämienverbilligung)
Der Kanton ermittelt die Berechtigten von Amtes wegen. Dies gilt jedoch nicht für Personen, welche an der Quelle besteuert werden. Diese müssen beim
Sozialversicherungsamt einen Antrag einreichen. Der Antrag kann jederzeit, aber nur für das laufende Kalenderjahr gestellt werden.
(Amt für Sozialversicherungen und Stiftungsaufsicht, Abteilung Prämienverbilligungen und Obligatorium, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen)