Krankenkasse: Wie erhalten Sie eine individuelle Prämienverbilligung?

Jeder Versicherte, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt, erhält eine individuelle Prämienverbilligung auf die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP). Die Voraussetzungen dafür sowie deren Höhe legen die Kantone fest.

Die Höhe der Prämienverbilligung ist vom Einkommen und Vermögen und somit von der individuellen wirtschaftlichen Situation abhängig. Deshalb führt die Prämienverbilligung zu einer einkommens- und vermögensabgängigen Prämie in der OKP.

Prämienverbilligung und Bezüger
Je nach Kanton wird die OKP-Prämie direkt oder indirekt verbilligt: Indirekte Prämienverbilligung
Erfolgt die Auszahlung an die Versicherten, dann geschieht dies in der Regel zu spät, also nachdem die erste Prämienrechnung für das betreffende Jahr fällig ist. Das heisst, dass der Versicherte zu Beginn des Jahres die volle Prämie bezahlen muss, bis er zu einem späteren Zeitpunkt die Prämienverbilligung ausbezahlt bekommt. Dies führt zu einer unregelmässigen Belastung des Budgets des Versicherten und zu Mehrkosten beim Kanton.

Direkte Prämienverbilligung
Erfolgt die Auszahlung an den Krankenversicherer, dann geschieht dies in der Regel ebenfalls zu spät. Doch sind die Folgen für den Versicherten meistens nicht spürbar. Sind der Krankenkasse die berechtigten Versicherten durch den Kanton gemeldet worden, schiessen die meisten Kassen die Prämienverbilligung vor (zB Helsana). So bekommt der berechtigte Versicherte die Prämienverbilligung, bevor der Kanton die Auszahlung ausgeführt hat.

Diese Variante sichert den wirklichen Zweck der Prämienverbilligung, indem sie direkt von der Prämie in Abzug gebracht wird und somit der Versicherte eine reduzierte Prämienrechnung bekommt.

Zusatzinfo für den Kanton Bern (direkte Prämienverbilligung)
Der Kanton ermittelt die Berechtigten von Amtes wegen. Dies gilt jedoch nicht für Personen, welche an der Quelle besteuert werden. Diese müssen beim Sozialversicherungsamt einen Antrag einreichen. Der Antrag kann jederzeit, aber nur für das laufende Kalenderjahr gestellt werden.
(Amt für Sozialversicherungen und Stiftungsaufsicht, Abteilung Prämienverbilligungen und Obligatorium, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen)

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