Wenn die Rente nicht reicht

Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Sozialhilfe.

Rentnerinnen und Rentner, welche mit den Sozialversicherungsleistungen und den anderen Einkünften die Lebenskosten nicht bestreiten können und die in der Schweiz Wohnsitz haben, können EL beantragen. Diese gibt es frühestens für den Monat, in dem die Anmeldung erfolgt ist.

Berechnung der jährlichen EL
Die jährliche EL entspricht der Differenz zwischen den anrechenbaren Einnahmen und den anerkannten Ausgaben. Die anrechenbaren Einnahmen setzen sich im Wesentlichen aus Rentenbezügen, Erwerbseinkommen und Vermögenserträgen zusammen.
Einen Teil des Vermögens muss man sich als Einkommen (Vermögensverzehr) anrechnen lassen. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, werden bei der Berechnung berücksichtigt.

Uebernahme von Krankheitskosten
Separat werden Krankheits- und Behinderungskosten rückerstattet. Entschädigt werden Selbstbehalt und Franchise der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie Zahnbehandlungen, Haushalthilfe, Mehrkosten für eine lebensnotwendige Diät, Transportkosten und ärztlich verordnete Badekuren bzw. Erholungsaufenthalte.

Allen EL-Berechtigten wird die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung - resp. die jeweilige kantonale Durchschnittsprämie - vergütet.

Weitere Informationen
EL-Berechtigte sind von der Gebührenpflicht für Radio und TV befreit. Wer EL benötigt, soll sich bei der AHV-Zweigstelle seiner Wohngemeinde melden. Personen mit AHV-Alter können sich auch bei Pro Senectute, Behinderte bei Pro Infirmis beraten lassen. Unter www.pro-senectute.ch/eld kann berechnet werden, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf EL besteht.

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