Rentnerinnen und Rentner, welche mit den
Sozialversicherungsleistungen und den anderen Einkünften die
Lebenskosten nicht bestreiten können und die in der Schweiz
Wohnsitz haben, können EL beantragen. Diese gibt es
frühestens für den Monat, in dem die Anmeldung erfolgt
ist.
Berechnung der jährlichen EL
Die jährliche EL entspricht der Differenz
zwischen den anrechenbaren Einnahmen und den anerkannten Ausgaben.
Die anrechenbaren Einnahmen setzen sich im Wesentlichen aus
Rentenbezügen, Erwerbseinkommen und Vermögenserträgen
zusammen.
Einen Teil des Vermögens muss man sich als
Einkommen (Vermögensverzehr) anrechnen lassen. Einkünfte
und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, werden bei
der Berechnung berücksichtigt.
Uebernahme von Krankheitskosten
Separat werden Krankheits- und Behinderungskosten
rückerstattet. Entschädigt werden Selbstbehalt und
Franchise der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie
Zahnbehandlungen, Haushalthilfe, Mehrkosten für eine
lebensnotwendige Diät, Transportkosten und ärztlich
verordnete Badekuren bzw. Erholungsaufenthalte.
Allen EL-Berechtigten wird die Prämie der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung - resp. die jeweilige
kantonale Durchschnittsprämie - vergütet.
Weitere Informationen
EL-Berechtigte sind von der Gebührenpflicht
für Radio und TV befreit. Wer EL benötigt, soll sich bei
der AHV-Zweigstelle seiner Wohngemeinde melden. Personen mit
AHV-Alter können sich auch bei Pro Senectute, Behinderte bei Pro
Infirmis beraten lassen. Unter www.pro-senectute.ch/eld
kann berechnet werden, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf
EL besteht.